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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn 35% der stimmberechtigten Mitglieder diese in Kenntnis und unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.Die Frist für die Einberufung beträgt 6 Wochen vom Tage der Einreichung des Begehrens an gerechnet.

 

§ 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer sind berechtigt mit einem Vorlauf von 21 Tagen Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.

 

§ 13 Vermögensregelung bei Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund über, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Volleyballsports zu verwenden hat.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen. Dabei ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen der Satzung bleiben dem Vorstand überlassen.

 

§ 15 Jugendversammlung

Der Verein gibt sich über die Jugendversammlung eine Jugendordnung.