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Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2

§ 2 Vereinsregister, Mitgliedschaft in Verbänden 2

§ 3 Zweck 2

§ 4 Mittelverwendung 2

§ 5 Mitgliedschaft 2

§ 6 Vorstand 3

§ 7 Pflichten der Mitglieder 3

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern 4

§ 9 Mitgliedsbeiträge 4

§ 10 Mitgliederversammlung 4

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung 5

§ 12 Kassenprüfung 5

§ 13 Vermögensregelung bei Auflösung 5

§ 14 Satzungsänderungen 5

§ 15 Jugendversammlung 5


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: VSC Dortmund 08

Er wurde am 08.04.2008 in Dortmund gegründet.

Der Vereinssitz ist in Dortmund.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und geht bis zum 30. Juni des Folgejahres

 

§ 2 Vereinsregister, Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Register Nr. 6188 eingetragen. Er widmet sich der Sportart Volleyball.

Er kann Mitglied in den für die Sportart Volleyball zuständigen Fachverbänden und sonstigen Vereinigungen sein.

 

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Volleyballspiels als Breiten- und Leistungssport. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Trainings- und Wettkampfbetrieb. Daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen.

 

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwandt werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für Zeit- und Arbeitsaufwand eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe beschließt der Vorstand.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Es kann jeder Mitglied werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die Interessen des Vereins fördert. Grundlage für die Aufnahme in den Verein ist der vom Vorstand herausgegebene Aufnahmeantrag. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden. Über Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 15. Mai des Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

Die An- und Abmeldung von Schülern und Jugendlichen bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.


 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

  • Erste/r Vorsitzende/r

  • Stellvertreter/in

  • Kassierer/in

  • Geschäftsführer/in

  • sportliche/r Leiter/in

  • Pressewart/in

  • Materialwart/in

  • Vorsitzende/r der Vereinsjugend

Abgesehen vom Vorsitzenden der Vereinsjugend wird der Vorstand in Einzelwahl von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte fort.

Bei Nachwahlen innerhalb der jeweiligen Amtsperiode erfolgt die Wahl für die noch verbleibende Amtszeit des jeweiligen Vorgängers. Tritt der Vorstand insgesamt zurück, so hat er binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Regelung der Vereinsbelange kann er Geschäftsordnungen erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Funktion zur Ausführung weiterer Aufgaben zu benennen.

Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss sowie den Haushalts- und Investitionsplan. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Über Ausnahmen (z.B. Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand. Nach Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung kann die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden. Das Mitglied bleibt aber bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag ist mit Anspruch der fristlosen Kündigung sofort fällig.


§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

  2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

  3. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor Beschlussfassung ist dem betreffendem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betreffendem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses durch den Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand binnen weiterer zwei Monate die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, ist der Ausschließungsbeschluss unwirksam.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und die Trainer sind von der Beitragspflicht befreit.

Zahlungsmodalitäten und Aufnahmegebühren werden durch den Vorstand beschlossen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Versammlung muss spätestens 21 Tage vorher mit Tagesordnung schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand des Vereins stellt die Tagesordnung auf. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich zu begründen und spätestens 14 Tage vor Versammlung dem Vorsitzenden zuzustellen.

Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Versammlung nimmt die Wahlen zum Vorstand alle zwei Jahre vor, nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und entlastet auf Antrag den alten Vorstand.

Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

Die Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung abweichende Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt, wenn dies von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 


 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn 35% der stimmberechtigten Mitglieder diese in Kenntnis und unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.Die Frist für die Einberufung beträgt 6 Wochen vom Tage der Einreichung des Begehrens an gerechnet.

 

§ 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer sind berechtigt mit einem Vorlauf von 21 Tagen Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.

 

§ 13 Vermögensregelung bei Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund über, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Volleyballsports zu verwenden hat.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen. Dabei ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen der Satzung bleiben dem Vorstand überlassen.

 

§ 15 Jugendversammlung

Der Verein gibt sich über die Jugendversammlung eine Jugendordnung.