§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
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Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
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Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
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Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffendem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betreffendem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses durch den Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand binnen weiterer zwei Monate die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, ist der Ausschließungsbeschluss unwirksam.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und die Trainer sind von der Beitragspflicht befreit.
Zahlungsmodalitäten und Aufnahmegebühren werden durch den Vorstand beschlossen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Versammlung muss spätestens 21 Tage vorher mit Tagesordnung schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand des Vereins stellt die Tagesordnung auf. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich zu begründen und spätestens 14 Tage vor Versammlung dem Vorsitzenden zuzustellen.
Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Die Versammlung nimmt die Wahlen zum Vorstand alle zwei Jahre vor, nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und entlastet auf Antrag den alten Vorstand.
Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Die Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung abweichende Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt, wenn dies von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
