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§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

  • Erste/r Vorsitzende/r

  • Stellvertreter/in

  • Kassierer/in

  • Geschäftsführer/in

  • sportliche/r Leiter/in

  • Pressewart/in

  • Materialwart/in

  • Vorsitzende/r der Vereinsjugend

Abgesehen vom Vorsitzenden der Vereinsjugend wird der Vorstand in Einzelwahl von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte fort.

Bei Nachwahlen innerhalb der jeweiligen Amtsperiode erfolgt die Wahl für die noch verbleibende Amtszeit des jeweiligen Vorgängers. Tritt der Vorstand insgesamt zurück, so hat er binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Regelung der Vereinsbelange kann er Geschäftsordnungen erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Funktion zur Ausführung weiterer Aufgaben zu benennen.

Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss sowie den Haushalts- und Investitionsplan. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Über Ausnahmen (z.B. Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand. Nach Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung kann die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden. Das Mitglied bleibt aber bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag ist mit Anspruch der fristlosen Kündigung sofort fällig.